Kurz: Ja, Hausmeisterkosten sind umlagefähig, aber nur für die laufende Betreuung des Hauses. Verwaltungsaufgaben, Reparaturen und Instandhaltung, die der Hausmeister erledigt, müssen herausgerechnet werden. Genau das passiert in der Praxis oft nicht.
Was gilt
§ 2 Nr. 14 BetrKV erlaubt die Vergütung des Hauswarts für Reinigung, Pflege der Außenanlagen, Kontrolle der Haustechnik und Winterdienst. Nicht dazu gehören Verwaltungstätigkeiten wie Wohnungsabnahmen oder Schlüsselverwaltung und alle Reparaturen (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
Was üblich ist
Richtwerte auf Basis des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbunds. Liegt Ihr Wert deutlich darüber, lohnt die Belegeinsicht.
Was Sie tun können
Vergleichen Sie Ihren Anteil mit dem Durchschnitt, verlangen Sie Belegeinsicht nach § 259 BGB und legen Sie innerhalb von 12 Monaten Widerspruch ein. Unser Prüfbericht rechnet die Position für Sie nach und formuliert den Widerspruch.
Ist ein Hausmeisterdienst von einer Firma teurer als ein angestellter Hausmeister?
Meist ja, zulässig ist beides. Der Vermieter muss aber das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten (§ 556 Abs. 3 BGB).
Dürfen Hausmeisterkosten steigen, wenn er mehr Aufgaben bekommt?
Nur wenn die neuen Aufgaben umlagefähige Betriebskosten sind. Neue Verwaltungs- oder Reparaturaufgaben sind es nicht.