Kurz: Mindestens 50 und höchstens 70 % der Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach dem gemessenen Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Fläche. Rechnet der Vermieter anders ab, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 % kürzen.
Was gilt
Die Verteilung muss in der Abrechnung ausgewiesen sein (z. B. "30 % Grundkosten / 70 % Verbrauchskosten"). Fehlt die Verbrauchserfassung ganz, greift ebenfalls das Kürzungsrecht nach § 12 HeizKV. Seit 2022 muss der Vermieter zudem monatliche Verbrauchsinformationen liefern.
Was üblich ist
Richtwerte auf Basis des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbunds. Liegt Ihr Wert deutlich darüber, lohnt die Belegeinsicht.
Was Sie tun können
Prüfen Sie den ausgewiesenen Prozentsatz und machen Sie bei Abweichung das Kürzungsrecht von 15 % im Widerspruch geltend.
Mein Haus hat keine Zähler. Was gilt dann?
Dann fehlt die Verbrauchserfassung und Sie können 15 % kürzen, sofern keine Ausnahme nach § 11 HeizKV vorliegt.
Gilt die Regel auch für Fernwärme?
Ja, die Heizkostenverordnung gilt für alle zentralen Heizungsanlagen und Fernwärme.