Kurz: Nein. Kosten der Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Mahnkosten und ähnliche Posten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten. Stehen sie in Ihrer Abrechnung, können Sie die Position vollständig streichen lassen.
Was gilt
Umlagefähig sind nur die 17 Kostenarten des § 2 BetrKV. Verwaltungskosten tauchen in Abrechnungen oft unter Bezeichnungen wie "Verwaltergebühr", "Kontoführung", "Objektverwaltung" oder versteckt in einer Hausmeisterpauschale auf.
Was Sie tun können
Streichen Sie die Position im Widerspruch mit Verweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und zahlen Sie nur den unstrittigen Teil der Nachzahlung. Eine Ausnahme gibt es bei Gewerberaum, nicht bei Wohnraum.
Mein Mietvertrag sagt, Verwaltungskosten werden umgelegt. Gilt das?
Bei Wohnraum nicht. Eine solche Klausel ist nach § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.
Was ist mit der Gebühr für die Erstellung der Abrechnung selbst?
Auch das sind Verwaltungskosten und nicht umlagefähig.